BioenergiedörferFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Betreibergesellschaft

Für die ordnungsgemäße Gründung einer Betreibergesellschaft ist eine Satzung erforderlich, die bereits parallel zur Erstellung der Vorplanungsstudie durch die Arbeitsgruppe Betreibergesellschaft vorbereitet werden kann. Als Rechtsform bieten sich nur solche Formen an, die keine Vollhaftung, also Haftung auch mit dem Privatvermögen, vorsehen. GbR, OHG und KG kommen aus diesem Grund nicht in Frage. Geeignet sind hingegen die GmbH & Co KG und die Genossenschaft.
Die Entscheidung über die zu wählende Rechtsform sollte für eine möglichst breite Legitimierung wiederum die Dorfversammlung fällen.
Auf einer Gründungsversammlung (Dorfversammlung) wird die Betreibergesellschaft gegründet. Die Vorgesellschaft wird nach Gründung der Betreibergesellschaft aufgelöst.

Aufgaben der Betreibergesellschaft sind:

  • auf Basis der Vorverträge die endgültigen Wärme- und Biomasselieferverträge mit den Wärmekunden und Landwirten abschließen
  • Gespräche mit Kreditinstituten führen und die Finanzierung der geplanten Investition sicherstellen
  • Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung beauftragen
  • nach Eingang der Bau- und Betriebsgenehmigung die Bauausführung veranlassen
  • Einstellung von Mitarbeitern im technischen und kaufmännischen Bereich
  • nach Fertigstellung kaufmännische Betriebsführung der Anlagen

In der Betreibergesellschaft sind möglichst alle Wärmekunden sowie die zuliefernden Landwirte Mitglied. Die Wärmekunden sind damit gleichzeitig ihre eigenen Wärmelieferanten. Als Wärmeverbraucher haben sie ein Interesse an möglichst niedrigen Wärmepreisen. Die Landwirte haben ihrerseits ein Interesse an möglichst hohen Rohstoffpreisen. Dadurch, dass beide Gruppen vertreten sind, entsteht im Idealfall ein Interessensausgleich zwischen moderaten Wärmepreisen einerseits und angemessenen Rohstoffpreisen andererseits, die den Landwirten eine wirtschaftliche Grundlage bieten. Beide Seiten können ihre Vorstellungen nicht einseitig durchsetzen, da dann in der Verhandlungsphase des Wärmeliefervertrags die Wärmekunden abspringen oder die Landwirte nicht zur Unterzeichnung langfristiger Lieferverträge bereit sein werden.