Förderprogramme für Energiekommunen
Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Förderschwerpunkte:
- Förderung setzt sich aus drei Modulen zusammen
- Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
- Förderung von Energieaudits, die wesentlichen Anforderungen an Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen u. andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) u. insbes. Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen
- Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
- Förderung von Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau mit dem Ziel, Energieeffizienz u. erneuerbare Energien in Planungs- u- Entscheidungsprozess einzubeziehen, um damit die Effizienzpotenziale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen
- Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung
- Förderung der Erstellung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie
Förderberechtigte:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
- Freiberufler,
- Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise),
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht (die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein),
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
- Soziale und gesundheitliche Einrichtungen,
- Kultureinrichtungen.
Laufzeit:
- 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2024
Kontakt:
Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
www.bafa.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 512 – Energieberatung
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1880
Fax: 06196 908-1800
Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 07:00 Uhr – 15:00 Uhr
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Förderschwerpunkte:
Förderfähig sind alle Maßnahmen an Bestandsgebäuden, die die Energieeffizienz verbessern. Im Zuge der BEG EM werden folgende Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmeerzeuger und Heizungsoptimierung mit folgenden Zuschüssen gefördert:
- Gebäudehülle: 15 % (Basisförderung), kumulierbar mit 5 %-Bonnus für Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: Dämmung Außenwände u. Dachflächen; Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Türen, Toren und Fenstern)
- Anlagentechnik (außer Heizung): 15 % (Basisförderung), kumulierbar mit 5 %-Bonus für Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen; Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): mind. 10 %, max. 40 %; Fördersatz für die Einzelmaßnahme ergibt sich aus Basisförderung und 10 % Bonus für den Austausch einer betriebsfähigen Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen gg. effizienten Wärmeerzeuger bzw. Kombination mit Wärmepumpe (Beispiele f. Heizungstechnik: Einbau von Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen; Anschluss an ein Gebäude- o. Wärmenetz))
- Heizungsoptimierung: 15 %, kumulierbar mit 5 %-Bonus für individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: hydraulischer Abgleich einschließlich Einstellung Heizkurve u. Austausch von Heizungspumpen etc.)
- Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung: 50 %.
Eine Übersicht zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) - finden Sie hier.
Bei den Maßnahmen 1 und 2 ist die Einbindung eines Energie-Effizienzexperten (EEE) Voraussetzung für den Erhalt der Förderung. Vor Antragstellung beim BAFA erstellt der EEE eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme und übergibt dem Antragstellenden danach die sogenannte TPB-ID. Nach Fertigstellung der Maßnahme erstellt der EEE einen technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt.
- zu 3: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Förderung des Einbaus effizienter Wärmeerzeuger: Biomasseheizungen (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von mindestens 81 %, Staub-Emissionsgrenzwert von max. 2,5 mg/m³) werden nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung mit 10 % gefördert:. Zusätzlich kann Bonus von 10 % bei Austausch einer betriebsfähigen Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen gewährt werden (Liste der förderfähigen Biomasseanlagen ab 1.1.2023):
- Biomassekessel (nach EN 303-5 geprüft) zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die automatisch beschickt werden, über Leistungs-/Feuerungsregelung u. automatische Zündung sowie ein Pufferspeicher-Volumen von mind. 30 Liter/kW Nennwärmeleistung verfügen,
- Pelletöfen mit Wassertasche (nach EN 14785 geprüft), die automatisch beschickt werden, über Leistungs-/Feuerungsregelung u. automatische Zündung sowie ein Pufferspeicher-Volumen von mind. 30 Liter/kW Nennwärmeleistung verfügen,
- besonders emmissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die über Leistungs- u. Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter Verbrennungskammer und/oder Lambdasondezur Messung des Sauerstoffgehalts im Abgasrohr) sowie Pufferspeicher-Volumen von mind. 55 Liter/kW Nennleistung verfügen
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut u. Scheitholz, die automatisch beschickt sind und über Leistungs-/Feuerungsregelung u.automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil sowie Pufferspeicher-Volumen von mind. 55 Liter/kW Nennleistung verfügen
- folgende weitere Heiztechnik wird gefördert
- Sollarkollektoranlagen mit 25 %
- Wärmepumpen mit 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird). Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
- Stationäre Brennstoffzellenheizungen mit 25 %
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien mit 25 %
- Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
- wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 %
- wenn Biomasse als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird (maximal 25 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 25 %
- wenn auch Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird (maximal 75 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 20 %
- Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %
- Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 %
- zu 4. Heizungsoptimierung
- Förderung von Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Voraussetzung für Förderung: Alter des Wärmeerzeugers darf bei nicht-fossiler Brennstoffversorgung mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung maximal zwanzig Jahre
betragen - Fördersatz 15 %, max 20 % (mit iSFP-Bonus)
- Maßnahmen sind:
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
- im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
- Förderung von Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Voraussetzung für Förderung: Alter des Wärmeerzeugers darf bei nicht-fossiler Brennstoffversorgung mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung maximal zwanzig Jahre
Förderberechtigte:
- alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen)
Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.
Laufzeit:
- 01.01.2023 - 31.12.2030
Kontakt:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referate 611 - 615
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1625
Fax: 06196 908-1800
www.bafa.de
Erreichbarkeit:
- Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr
Den Status Ihres Antrags und weitere Informationen können Sie auch außerhalb der Öffnungszeiten über das automatische Anrufsystem abfragen.
Sonstige Fördermöglichkeiten im Forstbereich
Bei den nachfolgend genannten Fördermaßnahmen handelt es sich um Förderungen auf Bundeslandebene.
Besondere Arbeitsverfahren in der Forstwirtschaft:
- Teilweise bieten die Bundesländer finanzielle Fördermöglichkeiten auf der Grundlage landesspezifischer Verwaltungsvorschriften an, z. B. für bestands- und bodenschonende Verfahren der Holzbringung im Wald durch den Einsatz von Pferden.
Walderhaltungsabgaben:
- Begünstigte von Waldumwandlungsgenehmigungen leisten auf der Grundlage der jeweils geltenden Landeswaldgesetze einen finanziellen Ausgleich durch sogenannte Walderhaltungsabgaben, wenn weder eine Erstaufforstung als Ersatzaufforstung noch sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald möglich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung auszugleichen.
- Walderhaltungsabgaben stehen zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen zur Verfügung, z. B. für:
- den Grunderwerb mit dem Ziel der Erstaufforstung,
- die Erstaufforstung von Grundstücken,
- die Rekultivierung von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,
- die Anlage von Waldrändern für die Sicherung von Kulturen,
- Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes und
- Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.
- Gewöhnlich dürfen Mittel aus der Walderhaltungsabgabe nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
Zuschüsse zu Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden:
Die Waldgesetze der Bundesländer sehen eine fristgemäße Wiederbewaldungspflicht nach flächigen Schadereignissen vor. Hierzu leisten einige Bundesländer auf Antrag und nach Maßgabe vorliegender Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zu entstehenden Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Zuschussfähig sind gewöhnlich Ausgaben für:
- gutachterliche Standortbewertungen,
- Abräumkosten für abgestorbene Vorbestockung,
- Kulturvorbereitung bei verjüngungsbehindernder Vegetation,
- Bodenbearbeitung,
- Verjüngung (Naturverjüngung, Saat, Pflanzung, Waldrandanlage),
- Kulturpflege,
- Schutz vor Wildverbiss und
- Nachbesserungen.
Ansprechpartner:
- Welche der genannten forstlichen Fördermöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern verfügbar sind, darüber erteilen die Forstbehörden der Bundesländer (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Bundesländern auch die Landwirtschaftskammer oder andere Institutionen) Auskunft.
- Ansprechpartner
Fördersparte "Forstwirtschaft" der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Nr. 110/111)
Förderschwerpunkte:
- Gefördert werden im Programm 111 zu Top-Konditionen insbesondere waldbauliche Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem laufenden Klimawandel erhöhen wie:
- Ausgaben für die Erstaufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Fläche
- Ausgaben für den klima- und standortangepassten Waldumbau
- Ausgaben für Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Wildschutz und Vorbeugung von Waldbränden
- Ausgaben der Räumung, Lagerung und Wiederaufforstung bei Extremwetter- oder sonstigen Schadereignissen
- Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Forstbetrieben
- Investitionen in gemeinschaftlich genutzte forstwirtschaftliche Infrastruktur (z.B. Holzlager bzw. Holzkonservierungsanlagen, Wegeinstandsetzung, Wasserführung)
- Gefördert werden zu Basis-Konditionen im Programm Nr. 110:
- Erwerb von Waldflächen
- Investitionen und betriebliche Ausgaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben können finanziert werden, wobei die Rentenbank das Darlehen nicht direkt, sondern über die Hausbank des Kreditnehmers vergibt. Zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen kann die Rentenbank einen Förderzuschuss gewähren.
Förderberechtigte:
- Waldeigentümer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Waldgenossenschaften und Pächter von Waldflächen jeder Rechtsform
Laufzeit:
- 30.06.2024
Kontakt:
- Landwirtschaftliche Rentenbank
Postfach 10 14 45
60014 Frankfurt am Main
Telefon Förderberater: 069 / 2107-700
www.rentenbank.de
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Wald
ÖKOKONTEN zur Kompensation von Eingriffen in die Natur
Unter Ökokonto-Maßnahmen sind naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu verstehen, die freiwillig und auf Vorrat durchgeführt und später als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden. Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes schreibt vor, dass gestalt- und landschaftsbildverändernde und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigende Eingriffe in Natur und Landschaft, wie beispielsweise Ausweisung von Baugebieten, Straßen- und Leitungsbau, ausgeglichen werden müssen.
Verfahren:
- Jeder Waldeigentümer kann sich um die Durchführung von vergüteten Kompensationsmaßnahmen oder in einigen Ländern auch um die Einrichtung eines Ökokontos bemühen. Auskunft darüber erteilen die zuständigen Forstämter und die Unteren Naturschutzbehörden. Der formelle Antrag zur Einrichtung eines Ökokontos muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden und rechtzeitig vor Beginn der Naturschutzmaßnahme erfolgen. Hinzuzufügen sind die Katasterunterlagen, ein Übersichts- und Lageplan sowie insbesondere die Dokumentation des Ausgangzustandes der Fläche, die Beschreibung der geplanten Maßnahme und die Angaben zur langfristigen Pflege der Fläche bzw. dem langfristig angestrebten Entwicklungsziel.
- Auf einem genehmigten Konto können nur Maßnahmen des Naturschutzes gutgeschrieben werden, die freiwillig ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden.
- Für die Ökokonten-Regelung geeignet sind Flächen, die naturschutzfachlich aufgewertet werden können. Hochwertige Flächen, die bereits dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen, können nicht mehr in ein Ökokonto eingestellt werden. Auch dürfen keine anderen Förderungen oder Festlegungen auf den Flächen vorliegen.
- Zur Sicherung der naturschutzfachlichen Qualität von Kompensationsflächen und ihres dauerhaften Erhalts werden die Ökokonto-Flächen rechtlich dauerhaft gesichert. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Sicherung im Grundbuch oder durch die Überführung des Eigentums an eine öffentliche Stelle oder eine Stiftung.
Ansprechpartner und genehmigende Stellen:
- Bei Anerkennung und Umsetzung der Maßnahme wird das Ökokonto anschließend von der Unteren Naturschutzbehörde geführt. Allein ihr obliegen Ein- und Ausbuchungsvermerke über vom Kontoinhaber vorgenommene Naturschutzmaßnahmen in einem Ausgleichsflächenkataster.
VERTRAGSNATURSCHUTZ - Landesförderung
- Insbesondere für Vertragsnaturschutzmaßnahmen als wesentliche Säule des staatlichen Naturschutzes stehen Mittel der Bundesländer und Landkreise zur Verfügung. Der Vertragsnaturschutz ist ein strategisches Instrument der Naturschutzbehörden zur Erhaltung der Kulturlandschaft oder bestimmter Lebensräume für Tiere und Pflanzen im freiwilligen Zusammenwirken mit Grundstücksbesitzern. Für den Vertragszeitraum soll eine angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einer Fläche im Sinne des Naturschutzes gesichert und naturschutzrechtliche Ge- und Verbote ergänzt werden.
Förderfähige Maßnahmen:
- Informationen über die Fördermöglichkeiten von kooperativen Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die im Landesinteresse liegen, erteilen die jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden oder die Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS).
- Je nach regionaler Notwendigkeit werden mit dem Eigentümer land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestimmte dem Naturschutz dienliche und somit im Interesse der Allgemeinheit liegende Nutzungsformen oder Pflegearbeiten auf dem Grundstück vertraglich vereinbart. Vertragsnaturschutzmaßnahmen haben in der Regel eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren und sind darauf ausgerichtet, den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen zu verbessern oder die Ziele des europäischen Naturschutzes (Natura 2000) zu unterstützen.
Ansprechpartner:
- Zuständig für die Antragstellung sind die Unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte. Die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen wird jährlich mit EU-, Bundes-, Landes- und kommunalen Mitteln bezuschusst.
Finanzierung:
- Stiftungen
Die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel, insbesondere für hochinvestive Naturschutzmaßnahmen, setzt gewöhnlich nicht unerhebliche Eigenanteile voraus. Um diese aufzubringen, können Gelder von Stiftungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes eingeworben werden.
Informationen zu Fördermöglichkeiten und Verfahrensabwicklungen geben die Stiftungen auf ihren jeweiligen Internetseiten. Beispiele deutscher Naturschutzstiftungen sind:
- Allianz Umweltstiftung
- Aktion Kulturland
- Deutsche Bundesstiftung Umwelt
- Edmund Siemers-Stiftung
- Gregor Louisoder Umweltstiftung
- Umweltstiftung Michael Otto
- Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung
- Heinz Sielmann Stiftung
- Sparkassenstiftungen
- Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
- Stiftung Unternehmen Wald
- Zukunftsstiftung Landwirtschaft
- Manfred-Hermsen-Stiftung
- Stiftung Schorfheide-Chorin
- Stiftung Zukunft Wald
- Gute Wald Stiftung
- Wirtschaftskooperationen
Etablierte Verfahren der Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen sind mittlerweile Kooperationen zwischen den Eigentümern von Naturschutzflächen mit Unternehmen oder Konzernen, die sich im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes engagieren wollen.
Sprechen Sie Unternehmen am besten direkt an und stellen Sie ihnen Ihr Projektkonzept vor.
Kompensationsmöglichkeiten
Zur aktiven Erhöhung der Treibhausgas-Speicherwirkung von Wäldern entwickelten sich in den zurückliegenden Jahren gemeinnützige Initiativen zur Einwerbung von Spendengeldern für den Schutz und die Neuanlage von Wäldern in Deutschland und weltweit.
Durch das Bereitstellen geeigneter Grundstücke bieten sich naturschutzfachlich sinnvolle Kooperationsmöglichkeiten zwischen Grundstückseigentümern und den besagten Initiativen zu beiderseitigem Vorteil.
Kontakt:
- Ansprechpartner in den Bundesländern
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
Förderschwerpunkte:
Mit dem Programm werden Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Wärme-Technologien in der Wirtschaft unterstützt. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland können sowohl mit zinsgünstigen Krediten der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert werden oder alternativ über einen reinen Investitionszuschuss. Die Antragstellung für den Investitionszuschuss erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (siehe für weitergehende Informationen https://www.bafa.de/). Eine Kombination von Kredit mit Tilgungszuschuss und Investitionszuschuss für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.
Die Förderschwerpunkte gliedern sich in 5 Module:
- Modul 1: Querschnittstechnologien (Förderung von investiven Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien; Anlage zum Merkblatt "Querschnittstechnologien" der KfW)
- Modul 2: Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Förderung von Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus Biomasseanlagen, Solarkollektoranlagen und Wärmepumpen; Anlage zum Merkblatt "Prozesswärme aus erneuerbaren Energien" der KfW)
- Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (Anlage zum Merkblatt "Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software")
- Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen (Anlage zum Merkblatt "Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen")
- Modul 5: Trandformationskonzepte (Informationsblatt "Transformationskonzepte" der KfW)
Wichtiger Hinweis:
Mit der Durchführung des Moduls 5 (Transformationskonzepte) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt. Fragen zum Modul 5 sind daher bitte direkt an den Projektträger zu richten.
Kontaktdaten des Projektträgers:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Transformationskonzepte
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: transformation-eew(bei)vdivde-it.de
Hotline: 030 310078-5555
Telefonische Erreichbarkeit: Mo. – Fr. 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Website: www.wettbewerb-energieeffizienz.de
Weitere Informationen zur Förderung finden Sie im Merkblatt "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft", Link.
Förderberechtigte:
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz
befinden - Kommunale Unternehmen; Freiberuflich Tätige; Contractoren, die in diesem Merkblatt genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen
- Landwirte (Hinweis: nur in Modul 2 und nur unter Artikel 41 AGVO)
- Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind
Laufzeit:
- 01.01.2019 - 30.06.2024
Kontakt:
- KfW-Bankengruppe
Tel.: 0800 / 539 9001
Fax: 069 / 74 31 95 00
www.kfw.de
info(bei)kfw.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
Frankfurter Straße 29
3565760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1883
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag: 09:00 Uhr – 11:00 Uhr bzw. über Kontaktformular
Waldklimafonds
Förderschwerpunkte:
- Maßnahmen zur "Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Wäldern an den Klimawandel" (Förderschwerpunkt 1)
- Maßnahmen zur "Sicherung und Erhöhung der CO2-Speicher- und Senkenfunktion der Wälder sowie die Vermeidung von Treibhausgasemissionen" (Förderschwerpunkt 2)
Art und Höhe der Mittelvergabe:
Zuwendungen für Maßnahmen der Förderschwerpunkte 1 und 2 können bei privaten und kommunalen Zuwendungsempfängern bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sie werden auf dem Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Für Maßnahmen der Neuanlage von Mischwäldern (Erstaufforstung) wird als Aufforstungsprämie nur eine Festbetragsfinanzierung gewährt. Unbezahlte, freiwillige eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) im Privatwald sind bis zu 80 % der Ausgaben förderfähig, die sich für vergleichbare Lohnkosten bei der Durchführung dieser Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
Förderberechtigte:
- natürliche oder juristische Person des privaten- oder öffentlichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung sein, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
- Maßnahmen im Bereich des Kleinprivatwaldes sind möglichst gemeinschaftlich von einem geeigneten Träger (z. B. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, Körperschaft des öffentlichen Rechts) abzuwickeln.
Kontakt:
Umwelt- und Verbraucherschutz (Nr. 253)
Förderschwerpunkte:
- Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft
- Erstmaliges Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen (KUP, Durchwachsene Silphie)
- Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen
- Investitionen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
- Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft
- Förderung mit zinsgünstigem Darlehen, mit dem 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanzierbar sind
Förderberechtigte:
- Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft
Laufzeit:
- 30.06.2024
Kontakt:
- Rentenbank
Service-Nr.: 069 / 2107-700
Fax-Abruf: 069 / 2107-511
www.rentenbank.de